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EU-Taxonomie – Berichtspflicht zur ökologischen Nachhaltigkeit

ZAHLEN | DATEN | FAKTEN

Die Europäische Union (EU) hat mit der EU-Taxonomie ein System zur Klassifi­kation und Bewertung von wirtschaft­lichen Aktivitäten bezogen auf ihre ökologische Nach­haltigkeit geschaffen. Mit diesen wird summarisch die Konformität von Unter­nehmen mit den Umwelt­zielen der EU als »grüner« Anteil der finanziellen Betriebs­kenn­zahlen zu Umsatz, Investitions- und Betriebs­ausgaben in Prozent ausgedruckt.

Erfahren Sie in diesem ifaa-Fakten­blatt alle wichtigen Hinter­grund­infos und Zahlen, Daten, Fakten zu dem EU-Regulierungs­system zur Transfor­mation der europä­ischen Wirtschaft bzgl. Umwelt- und Sozialziele.

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Faktenblatt | 6 Seiten | PDF | 506 KB

Definition

Der Begriff Taxonomie hat seinen Ursprung in der griechischen Sprache und steht allgemein für eine gesetzmäßige Ordnung (taxis = Ordnung, nomos = Gesetz). Durch eine Taxonomie wird ein hierarchisches Ordnungssystem definiert mit dem Einzelobjekte nach festgelegten Kriterien und Regeln zu Klassen und Kategorien zusammengefasst werden können. Dadurch erlauben sie summarische Aussagen zu bestimmten Themen. Taxonomien existieren in unterschiedlichen Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Biologie, Psychologie).

Die Europäische Union (EU) hat mit der EU-Taxonomie ein System zur Klassifikation und Bewertung von wirtschaftlichen Aktivitäten bezogen auf ihre ökologische Nachhaltigkeit geschaffen. Mit diesen wird summarisch die Konformität von Unternehmen mit den Umweltzielen der EU als »grüner« Anteil der finanziellen Betriebskennzahlen zu Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben in Prozent ausgedruckt (Abbildung 1).

ifaa ZDF EU-Taxonomie Abbildung 1 Kennzahlen EU-Taxonomie

Kennzahlen EU-Taxonomie

Rechtsgrundlage

Die Basis und den Rahmen für die EU-Taxonomie bildet die EU-Taxonomie-Verordnung (EU Tax-VO) mit der Nummer 2020/852 vom 18. Juni 2020 [3]. Diese wurde im Zeit­ablauf durch eine Reihe von weiteren Verord­nungen detailliert, ergänzt, geändert und erweitert [4, 5, 6, 9, 10]. Zur Regelung der EU-Taxonomie und von Berichts­pflichten für Unter­nehmen wurden von der EU bisher 6 Verord­nungen mit einem Gesamt­umfang von aktuell mehr als 700 Seiten erlassen. Am 26.02.2025 wurden von der EU-Vorschläge für Änderungen bei bestehenden Richtlinien und Verordnungen veröffentlicht [13]. Sofern diese in neue, rechts­kräftige Richtlinien und Verord­nungen einfließen wird sich die Rechts­grundlage für die EU-Taxonomie erneut verändern. Auswirkung hat dies vor allem auf den Anwendungs­bereich sowie Gültigkeits­termine.

Hintergrund

Die EU-Taxonomie ist Bestand­teil eines umfangreichen Regulierungs­systems zur Transfor­mation der europäischen Wirtschaft im Hinblick auf umwelt- und sozial­politische Ziele. Die EU-Taxonomie reiht sich in eine Vielzahl von bereits umgesetzten oder noch geplanten EU-Vorschriften mit Nachweis- und Berichts­pflichten für Unternehmen ein (z. B. SFRD, CSRD, CBAM, EUDR, CSDDD, GCD, NZIA, CRMA, SCIP, GPSR, EPREL, IED).

Die EU Taxonomie-Verordnung (EU Tax-VO) soll neben der Sustainable Finance Disclosures Regulation (SFRD) und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) eine der drei Säulen der „Sustainable Finance Strategy“ der EU bilden. Sie sollen Finanz­ströme auf den europäischen Kapital­märkten in Unternehmen lenken, die konform zu den umwelt- und sozial­politischen Zielen der EU agieren.

Ziele

Ziel der EU-Taxonomie ist die Umsetzung von umwelt­politischen Zielen der EU. Die Umwelt­ziele der EU lassen sich sechs über­geordneten Themen­feldern zuordnen:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klima­wandel
  3. Wasser- und Meeres­ressourcen
  4. Kreislaufwirtschaft
  5. Umwelt­verschmutzung
  6. Biodiversität und Öko­systeme

Diese Themenfelder sind auch in den EU-Vorgaben für Nachhaltig­keits­berichte gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) aufgeführt. Die EU-Taxonomie definiert in diesem Kontext drei Kennzahlen mit denen die „Umwelt­leistung“ eines Unter­nehmens bezogen auf alle sechs EU-Umwelt­ziele summarisch offen­gelegt werden soll. Zur Ermittlung der Kenn­zahlen müssen die Wirtschafts­aktivitäten eines Unternehmens mithilfe von definierten Kriterien im Hinblick auf die sechs Umwelt­ziele bewertet werden (Abbildung 2).

Durch die Pflicht zur Offenlegung von drei Taxonomie-Kennzahlen zur ökologischen Nach­haltigkeit soll das Geld­vermögen von Kapital­gebern (EU, Staaten Privat­anleger, Finanz­dienstleister, Banken, Kredit­institute) in wirtschaft­liche Aktivitäten gelenkt werden, die gemäß der EU-Definitionen als ökologisch nachhaltig gelten. Durch die öffentliche Bekannt­machung der drei Kennzahlen zur EU-Taxonomie soll die Analyse, Bewertung und Kontrolle der Unter­nehmen für die Kapital­geber vereinfacht werden. Dadurch soll letztendlich über die Kapitalgeber Druck auf Unternehmen ausgeübt werden, die Umwelt­ziele der EU zu erfüllen.

ifaa ZDF EU-Taxonomie Abbildung 2 Ziele EU-Taxonomie

Ziele EU-Taxonomie

Betroffene und Termine

Der rechts­verbindliche Anwendungs­bereich der EU-Taxonomie­verordnung ergibt sich aus Verweisen zu den EU-Richtlinien 2013/34 sowie 2022/2464 (CSRD) in denen Pflichten zu Geschäfts- und Nachhaltig­keits­berichten definiert werden [1, 7]. Stand Februar 2025 waren noch alle „großen“ Unternehmen zur Anwendung der EU-Taxonomie verpflichtet und sollten Taxonomie­vorgaben erstmalig im Jahr 2026 für das Geschäfts­jahr 2025 erfüllen [1, 7, 12]. Gemäß den von der EU-Kommission am 26.02.2025 veröffentlichten Vorschlagen, soll dies jedoch noch im laufenden Jahr 2025 geändert werden. Vorgeschlagen wurde eine Verschiebung der Termine für die Berichts­pflichten sowie eine Reduzierung der betroffenen Unternehmen durch Veränderung der Größen­kriterien des Anwendungs­bereichs.

Die Offen­legung nach Artikel 8 der Tax-VO war bisher mit der Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltig­keits­berichts gemäß CSRD verknüpft und galt damit für den gleichen Anwender­kreis. Vorgeschlagen wurde nun die Anwendung der EU-Taxonomie auf Unter­nehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz zu beschränken [13].

Prüfung

Die Offen­legung der EU-Taxonomie­daten wurde mit Geschäfts­berichten verknüpft und unterliegt dadurch auch einer externen Prüfung (Wirtschafts­prüfung). Die Prüfung soll aus jetziger Sicht nur mit begrenzter Sicherheit (prüferische Durch­sicht) erfolgen.

Berichtsformat

Geschäfts­berichte und damit auch Berichte zur Taxonomie sollen zukünftig in einem digitalen Berichts­format, dem sogenannten „European Single Electronic Format“ (ESEF) erstellt werden. Die Basis hierfür bildet die EU-Verordnung 2018/815 [2]. Durch die digitale Form soll die Zugäng­lichkeit, Analyse, Vergleich­barkeit sowie Maschinen­lesbarkeit der Angaben von Unter­nehmen verbessert werden.

Berichtsveröffentlichung

Vorgeschriebene Berichte von Unter­nehmen sollen ab 2027 über den „European Single Access Point (ESAP)“ abrufbar sein. ESAP ist ein zentrales Internet­portal, welches von der Europäischen Wertpapier- und Markt­aufsichts­behörde (ESMA) betrieben wird. Gemäß der EU-Verordnung 2023/2859 soll es ab 2027 einen zentralisierten elektronischen Zugang zu Informationen von Unter­nehmen bieten [11].

Berichtsinhalte

Die Inhalte und Informations­darstellung in Berichten zur EU-Taxonomie wurden von der EU durch eine Delegierte Verordnung mit der Nummer 2021/2178 und den darin enthaltenen Anhangen I und II spezifiziert [5].

Die Spezifikation beinhaltet eine Definition der drei geforderten Leistungs­indikatoren (Key Performance Indikators, KPI), welche in Tabellen­form mit vorgegebenen Melde­bogen (Anhang II) darzustellen sind.

Nicht-Finanz­unter­nehmen müssen zudem ergänzende Angaben zu den Kenn­zahlen (KPI) offenlegen. Diese umfassen eine Erläuterung zur Rechnungs­legungs­methode, Bewertung der Einhaltung der Verordnung 2020/852 sowie Hinter­grund­informa­tionen zu den drei Taxonomie­kennzahlen.

Aus den EU-Vorgaben ergibt sich folgende Struktur von Taxonomieberichten:

  • a) Kontext des Taxonomie­berichts: Allgemeine Informationen des Unter­nehmens und zur EU-Taxonomie.
  • b) Berichts­pflichtige Kennzahlen: Erklärung der zu berichtenden Kennzahlen bezogen auf Umsatz, Investitionen (CapEx) und Betriebs­ausgaben (OpEx).
  • c) Rechnungs­legungs­methode: Beschreibung von Methode und Prozess zur Ermittlung der taxonomie­fähigen/-konformen Wirtschafts­tätig­keiten sowie Kennzahlen.
  • d) Hintergrund­informationen: Beschreibung des Zahlers und Nenners der Taxonomie­kennzahlen bezogen auf Umsatz, Investitionen (CapEx) und Betriebs­ausgaben (OpEx).
  • e) Meldebogen: Mit betriebs­spezifischen Werten ausgefüllte Meldebogen der EU zur EU-Taxonomie.

Der EU-Taxonomie­bericht kann als eigener Unter­abschnitt im Themenfeld Umwelt eines Nachhaltig­keits­berichts gemäß der CSRD integriert werden.

Datenermittlung zur EU-Taxonomie

Um die Berichts­pflichten zur EU-Taxonomie zu erfüllen, sind folgende Daten für den Berichts­zeitraum (Geschäfts­jahr) zu ermitteln, aus denen dann drei Verhältnis­kennzahlen gebildet werden [5]:

  1. Umsatz: Netto­umsatz­erlöse, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienst­leistungen nach Abzug von Erlös­schmäle­rungen und der Mehr­wert­steuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben.
  2. Investitions­ausgaben: Zugange an Sach­anlagen und immate­riellen Vermögens­werten vor Abschrei­bungen und Neube­wertungen.
  3. Betriebs­ausgaben: Direkte, nicht kapitalisierte Kosten für Forschung und Entwicklung, Gebäude­sanierung, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur sowie Ausgaben für die tägliche Wartung des Sach­anlage­vermögens durch das Unter­nehmen oder Dritte, die notwendig sind, um die kontinu­ierliche und effektive Funktions­fähigkeit dieser Vermögens­werte sicher­zustellen.
  4. Taxonomie­konformer Umsatz: Netto­umsatz­erlöse durch den Verkauf von Waren oder Dienst­leistungen, die mit taxonomie­konformen Wirtschafts­tätigkeiten verbunden sind.
  5. Taxonomie­konforme Investitionen: Investitions­ausgaben, die sich auf Vermögens­werte oder Prozesse beziehen, die mit bereits taxonomie­konformen Wirtschafts­tätigkeiten verbunden sind, oder zu deren Ausweitung fuhren sollen.
  6. Taxonomie­konforme Betriebs­ausgaben: Betriebs­ausgaben, die sich auf Vermögens­werte oder Prozesse beziehen, die mit bereits taxonomie­konformen Wirtschafts­tätigkeiten verbunden sind, oder zu deren Ausweitung führen sollen.

Die ersten drei Daten können aus dem betrieb­lichen Rechnungs­wesen für die Finanz­bericht­erstattung ermittelt werden.

Zur Ermittlung der taxonomie­bezogenen Daten ist eine besondere Analyse und Bewertung der Wirtschafts­aktivitäten eines Unter­nehmens anhand der EU-Vorschriften zur EU-Taxonomie vorzunehmen. Hierzu müssen zunächst die Wirtschafts­aktivitäten eines Unter­nehmens identifiziert, klassifiziert und nach vorgegeben Kriterien geprüft und bewertet werden [4, 10]. Dies verursacht den größten Aufwand bei der Daten­ermittlung zur EU-Taxonomie.

Wenn die Vorschläge der EU vom 26.02.25 zur Verein­fachung der EU-Taxonomie angenommen und rechts­verbindlich werden, konnten sich an der vorgeschrie­benen Daten­ermittlung noch Änderungen ergeben.

Klassifizierung Wirtschafts­aktivitäten

Die Basis für eine EU-Taxonomie­bewertung bildet ein für amtliche Statistiken in Europa normiertes Ordnungs­system mit der Kurz­bezeichnung NACE (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne) [8]. Darin sind 980 verschiedene Wirtschafts­aktivitäten definiert, welche 99 Aktivitäts­gruppen in 22 Wirtschafts­zweigen zugeordnet sind.

Zu den im NACE aufgeführten Aktivitäten hat die EU in Verord­nungen Kriterien und Bedin­gungen festgelegt, mit denen die Konformität der einzelnen Aktivitäten zur EU-Taxonomie bewertet werden soll.

Um die geforderten EU-Taxonomie­daten zu ermitteln, müssen Unternehmen zunächst die in ihrer Geschäfts­tätigkeit vorkommenden Wirtschafts­aktivitäten identifizieren und diese anhand der NACE-Systematik zuordnen (Abbildung 3). Die betriebs­spezifische Aktivitätenliste mit NACE-Nomenklatur und NACE-Codes ist dann mithilfe der EU-Vorschriften hinsichtlich der EU-Taxonomie­konformität zu prüfen und zu bewerten.

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Klassifizierung Wirtschaftsaktivitäten | Foto: © Nicolas Herrbach/stock.adobe.com

Taxonomie­konformität

Die Prüfung und Bewertung der Konformität der identifi­zierten Wirtschafts­aktivitäten erfolgt in einem mehr­stufigen Prozess. Dazu sind folgende Fragen für jede Aktivität zu beantworten:

  1. Ist die Aktivität in der EU-Taxonomie definiert und damit taxonomie­fähig?
  2. Tragt die Aktivität wesentlich zu einem oder mehreren der sechs Umweltziele bei?
  3. Erfüllt die Aktivität die Anforde­rungen des Do-No-Significant-Harm (DNSH), d. h. ist eine signifikante Verschlech­terung anderer Umwelt­ziele ausgeschlossen?
  4. Werden durch die Aktivität soziale Mindest­anforde­rungen (z. B. Schutz der Menschenrechte) eingehalten?

Nur wenn alle 4 Fragen mit „Ja“ beantwortet wurden, zählt die Aktivität als ökologisch nachhaltig und damit als taxonomie­konform.

Die Kriterien zur Beantwor­tung der zweiten Frage sind bisher für die sechs Umwelt­ziele im Detail auf mehr als 500 Seiten in drei Verordnungen beschrieben:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 und 2023/2485 [4, 9]: Bewertungs­kriterien für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel (Umweltziele 1 und 2),
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 [12]: Bewertungs­kriterien in den Bereichen Wasser- und Meeres­ressourcen, Kreis­lauf­wirtschaft, Umwelt­verschmutzung, Biodiversität und Ökosysteme (Umweltziele 3 bis 6).

Auch bei diesen kann sich durch die von der EU vorgeschlagenen Vereinfach­ungen noch eine Änderung ergeben.

Umsetzung im Betrieb

Die Daten­ermittlung zur Umsetzung der EU-Taxonomie wird in der Praxis im Bereich Rechnungs­wesen und Finanzen stattfinden, da ein Zugriff auf die Daten aus diesem Bereich erforderlich ist (Abbildung 4).

Für die Offen­legung und Bericht­erstattung im Rahmen des jährlichen Geschäfts­berichts und als Schnittstelle zu Wirtschafts­prüfern wird dieser Bereich ebenfalls involviert sein.

ifaa ZDF EU-Taxonomie Abbildung 4 Umsetzung im Rechnungswesen Foto (c) mojo_cp/stock.adobe.com

Umsetzung im Rechnungswesen | Foto: © mojo_cp/stock.adobe.com

Folgenabschätzung

Die hohe Komplexität für die Bewertung der Taxonomie­fähigkeit ist mit einem hohen büro­kratischen Aufwand verbunden. Darauf wurde zurecht von Vertretern der Wirtschaft und Unter­nehmen lange Zeit hingewiesen. Aufgrund der wirtschaftlich kritischen Entwicklung in Europa und insbesondere Deutschland wurden nun Vorschlage zur Veränderung der bisher geltenden Vorschriften gemacht [13]. Ob diese vollum­fänglich umgesetzt werden und wann dies erfolgt, bleibt abzuwarten.

Die bisher noch gültige Ausweitung der EU-Taxonomie wäre für die betroffenen Unternehmen mit einem erheblichen Erfüllungs­aufwand und damit zusätzlicher Kosten­belastung verbunden. Die Zusatz­kosten auf betrieblicher Ebene ergeben sich beispiels­weise durch:

  • Schulungs­kosten im Rahmen interner und externer Qualifizierung betrieblicher Akteure zur EU-Taxonomie,
  • Personal­mehrkosten zur Erfüllung der zusätzlichen Arbeits­aufgaben durch die EU-Taxonomie (Daten­ermittlung, Analysen, Bericht­erstellung, Prüfung, Pflege etc.),
  • Kosten für externe Beratung,
  • Kosten für IT-Werkzeuge (Anschaffung, Lizenzen, Wartung, Beratung, Betreuung),
  • Kosten für externe Prüfung der EU-Taxonomie (Wirtschafts­prüfer).

Ob die EU-Taxonomie einen signifikanten Einfluss auf die vorgegebenen Umwelt­ziele hat, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Der Erfolg hängt davon ab, welchen Einfluss die aufwendig zu ermittelnden Taxonomie-Kennzahlen auf die Entschei­dungen von Kapital­gebern und Kapital­nehmern haben.

Für Kapitalgeber spielen neben Kennzahlen zu Umwelt- und Sozial­themen häufig auch Kennzahlen zu Wirtschaft­lichkeit und Technikstärke eine Rolle. Der Fokus muss nicht zwingend auf der EU-Taxonomie liegen.

Für Unternehmen ohne Kapital­markt­orientierung mit einer hohen Eigen­kapitalquote und hoher finanzieller Unab­hängigkeit stellt die Ermittlung und Offenlegung der EU-Taxonomie einen hohen zusätzlichen Bürokratie­aufwand ohne Auswirkung auf die Kapital­ströme dar.

Unternehmen, welche durch die EU-Taxonomie Nachteile bei der externen Kapital­beschaffung bekommen, können unter Umständen Gegen­maßnahmen ergreifen. Als Gegen­reaktion können sie beispiels­weise ihre nicht mit der EU-Taxonomie konformen Wirtschafts­aktivitäten und die Kapital­beschaffung in Lander ohne EU-Taxonomie verlagern. Dies wurde sich dann nachteilig auf Beschäf­tigung und Wohlstand in der EU auswirken.

Fazit und Ausblick

Die EU-Taxonomie stellt eine weitere Pflicht für Unternehmen zur Ermittlung und Bericht­erstattung von Informa­tionen zum Klima- und Umwelt­schutz dar. Sie enthalt sehr umfang­reiche und detaillierte Vorgaben.

Die Umsetzung der EU-Taxonomie in der bisherigen Form ist für Unternehmen mit hohem Erfüllungs­aufwand und dauer­haften Zusatz­kosten verbunden. Sie erhöht die Bürokratie­kosten für die Wirtschaft und damit auch die Preise für Produkte und Dienst­leistungen.

Die EU-Vorschriften zur EU-Taxonomie wurden in den letzten Jahren mehrfach ergänzt, erweitert und geändert. Aufgrund der aktuellen Omnibus-Initiative der EU ist davon auszugehen, dass es in diesem Jahr noch weitere Verände­rungen in den Vorschriften zur EU-Taxonomie geben wird [13]. Bleibt zu hoffen, dass die geplanten Änderungen umgesetzt und zu einer spürbaren Bürokratie­entlastung für Unternehmen führen.

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Quellen und Literatur

[1] EU (2013) RICHTLINIE 2013/34/EU DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates

[2] EU (2018) Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats

[3] EU (2020) VERORDNUNG (EU) 2020/852 DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

[4] EU (2021a) DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2139 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

[5] EU (2021b) DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist

[6] EU (2022a) DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1214 DER KOMMISSION vom 9. Marz 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten

[7] EU (2022b) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/ EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

[8] EU (2023a) DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/137 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2

[9] EU (2023b) DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2485 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden

[10] EU (2023c) DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2486 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten

[11] EU (2023d) VERORDNUNG (EU) 2023/2859 DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmarkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen

[12] EU (2024) RICHTLINIE (EU) 2024/1306 DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten

[13] EU (2025) Vorschlage der EUROPAISCHEN KOMMISSION vom 26. Februar 2025 („OMNIBUS I“) zur Änderung der Richtlinien 2013/34, 2022/2464 und 2024/1760 sowie der Verordnung 2023/956. Abgerufen am 27.02.2025 unter: https://commission.europa.eu/publications/omnibusi_en

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