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Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

ZAHLEN | DATEN | FAKTEN

Melde- und Ausgleichs­pflicht bei EU-Importen

Mit der Verordnung 2023/956 regelt die Europäische Union (EU) den finanziellen Ausgleich für die unterschiedlich hohe CO2-Abgaben innerhalb und außerhalb des EU-Wirtschaftsraums. Für bestimmte Waren werden CO2-Abgaben bei der Einführung in die EU fällig, die vom Importeur durch den Kauf von Zertifikaten zu entrichten sind.

Dieser Faktencheck zeigt Hintergründe und Inhalte der seit Oktober 2023 gültigen EU-Verordnung auf. Betroffene Unternehmen erfahren Wissenswertes über Pflichten und Vorgehen.

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Einleitung

Ab Januar 2026 gelten für EU-Importe neue Vorschriften, die bei bestim­mten Waren und Über­schreitung eines massen­basierten Schwellen­wertes zu beachten sind. Sie ergeben sich durch den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Der Begriff steht für eine von der EU vorge­gebene Melde- und Aus­gleichs­pflicht für Waren­importe in den europä­ischen Wirt­schafts­raum. Die betrof­fenen Waren und neuen Pflichten für Impor­teure sowie operative Umset­zung sind in einem umfang­reichen Paket von EU-Verord­nungen beschrieben. Da es sich um Verord­nungen handelt, sind diese ohne politische Mitbe­stim­mung in nationalen Parla­menten und ohne nationale Gesetz­gebungs­akte direkt in allen EU-Staaten rechts­verbind­lich anzuwenden.

Kontext und Ziel des Faktenchecks

Zum Jahres­ende 2025 wurden von den EU-Institu­tionen zahlreiche neue Verord­nungen im Zusammen­hang mit dem Regulierungs­vorhaben des CBAM erlassen. Der Fakten­check fasst den aktuellen Stand der Vorschriften zusammen, gibt Informa­tionen zu Hinter­gründen und beleuchtet die Folgen für Wirtschaft, Unter­nehmen und Konsumenten. Der Fakten­check soll einen einfachen sowie über­sicht­lichen Zugang und Trans­parenz zu den sehr umfang­reichen und komplexen Vorschriften und Zusammen­hängen des CBAM erzeugen.

Kernaussagen

CBAM bedeutet zusätzliche Bürokratie

Zur Umsetzung des CBAM wurden mittler­weile von der EU 14 Verordnungen mit einem Gesamt­umfang von 2 820 Seiten erstellt. Diese werden durch eine Vielzahl von begleitenden Dokumenten und Umsetzungs­werkzeugen (z. B. Meldportal) ergänzt. Die Umsetzung von CBAM bedeutet für alle Beteiligten und Betroffenen eine zusätzliche Bürokratie­belastung.

CBAM erzeugt Zusatz­kosten und Preis­steigerungen

Durch CBAM werden CO2-Abgaben auf den Import von Waren fällig. Diese erhöhen analog Zöllen die Beschaffungs­kosten. Die Mehr­kosten hängen von den bei der Herstel­lung erzeugten CO2-Emissionen ab. CBAM ist mit Verwaltungs­kosten in den betrof­fenen Unter­nehmen verbunden. Diese erhöhen die indirekten Gemein­kosten­zuschläge. Durch CBAM kann mit steigenden Preisen in der EU gerechnet werden.

CBAM generiert Einnahmen für politische Umverteilung

Die mit CBAM verbundenen CO2-Abgaben durch Unter­nehmen für EU-Importe stellen eine neue Einnahme­quelle für staatliche Stellen dar. Die Ein­nahmen können von Ent­scheidungs­trägern für politisch ausgewählte Ziele, Projekte und Empfänger verwendet werden. Schätzungen gehen von zwei­stelligen Milliarden­beträgen pro Jahr aus, die bei voller Wirksam­keit von CBAM anfallen.

CBAM birgt politische Risiken

Steigende Kosten und Preise durch CBAM können zu Frust und Unmut bei den Betrof­fenen führen. Die politisch motivierte Verteuerung von Waren aus anderen Ländern kann zudem von diesen als Protektio­nismus eingestuft und mit politischen Vergeltungs­maß­nahmen beantwortet werden. Dies kann in Handels­konflikte mit anderen Ländern münden.

Fazit

Mit CBAM sollen in Europa Wett­bewerbs­nachteile für heimische Unter­nehmen ausge­glichen werden. Diese ergeben sich durch die mit dem EU-ETS einge­führten CO2-Abgaben. Die Umsetzung mit CBAM hat jedoch auch Nachteile, die sich in höherer Bürokratie, steigenden Kosten und Preisen für Waren sowie innen- und außen­politischen Risiken äußern. Bei CBAM sind weitere Anpas­sungen und Verän­derungen zu erwarten, so dass der aktuelle Stand nicht als final angesehen werden kann.

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Faktencheck | 8 Seiten | PDF | 457 KB

Definition

Der Begriff »Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)« steht für eine Verordnung der Europäischen Union (EU), die unter der Nummer 2023/956 ab Oktober 2023 gültig ist [1]. Er bedeutet übersetzt Kohlenstoff-Grenz-Ausgleich-Mechanismus. Der Begriff leitet sich aus der politischen Zielsetzung der Verordnung ab. Diese besteht in der Schaffung eines finanziellen Ausgleichs für die unter­schiedlich hohen CO2-Abgaben innerhalb und außerhalb des EU-Wirtschafts­raums [1, 2, 3, 19]. Durch CBAM werden für bestimmte Waren CO2-Abgaben bei der Einführung in die EU fällig, die vom Importeur durch den Kauf von Zertifikaten zu entrichten sind (Abbildung 1).

ifaa Zahlen Daten Fakten CBAM Abbildung 1 Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) Foto (c) Stadtratte istockphoto.com

Abb. 1: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) | Foto: © Stadtratte/istockphoto.com

Hintergrund

Um die politischen Klimaschutzziele zu erreichen, wurde im Jahr 2005 in der EU ein Emissions­handels­system mit der Abkürzung EU-ETS (European Union – Emission Trading System) initiiert. Durch das EU-ETS werden CO2-Emissionen von Energie- und Industrie­anlagen mit Kosten belegt, wodurch ein wirtschaft­licher Anreiz zur Reduzierung von CO2-Emissionen geschaffen werden soll. Vertreter der EU legen hierzu politisch eine veränderbare Obergrenze (Cap) fest, bis zu dessen Höhe CO2 emittiert werden darf. Für jede Tonne CO2, die ein Unternehmen darüber hinaus emittiert, muss es eine kosten­pflichtige Emissions­berechtigung (EUA – European Union Allowance) in Form von Zertifikaten erwerben [19]. Die Kosten für diese Emissions­zertifikate führen bei Waren, die innerhalb der EU hergestellt werden, zu einer Erhöhung der Herstellkosten. Gegenüber Unternehmen, die ausserhalb der EU Waren ohne solche Abgaben herstellen, ergibt sich durch das EU-ETS für europäische Unternehmen ein Kosten­nachteil im internationalen Wettbewerb. Um diesen auf dem EU-Markt auszugleichen, wurde mit dem CBAM eine zum EU-ETS ergänzende Regulierung eingeführt.

Ziele

Ziel von CBAM ist es, dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) entgegen­zuwirken. Mit dem CBAM soll sicher­gestellt werden, dass für die CO2-Emissionen importierter Waren und Güter die gleiche Kohlen­stoff­abgabe gezahlt wird wie bei einer Herstellung in der EU [1, 19]. Dazu ist bei der Einfuhr ein finanzieller Ausgleich vom Importeur an die EU zu entrichten. Um die Höhe des finanziellen Ausgleichs zu bestimmen, muss der Importeur die bei der Herstellung der importierten Waren angefallenen CO2-Emissionen sowie bereits entrichtete CO2- Abgaben ermitteln und an eine zuständige Behörde in der EU melden. Diese kann dadurch prüfen, ob nach den EU-Vorgaben ausreichend hohe CO2-Abgaben bezahlt wurden, oder ob eine zusätzliche CO2-Ausgleichs­abgabe zu entrichten ist.

Pflichten und Termine

Die CBAM-Vorschriften der EU beinhalten mehrere Pflichten, die zu unterschied­lichen Zeitpunkten gültig werden (Abbildung 2). Ab dem 01.10.2023 galt zunächst für einen Übergangs­zeitraum bis zum 31.12.2025 eine quartals­bezogene Berichts­pflicht [2]. In den Berichten mussten für bestimmte Import­waren die bei der Herstellung erzeugten CO2-Emissionen dargelegt werden. Die Berichte sollten pro Quartal jeweils abgegeben werden. Ab dem 01.01.2026 wird die quartals­bezogene Berichts­pflicht durch eine jährliche Melde- und Ausgleichs­pflicht ersetzt. Die Meldepflicht beinhaltet eine »CBAM-Erklärung«, welche erstmalig bis zum 30.09.2027 für das Geschäftsjahr 2026 abzugeben ist. Darin muss nachgewiesen werden, dass die CO2-Emissionen für importierte Waren von Unternehmen durch den Kauf von Emissions­zertifikaten (CBAM-Zertifikate) nach den EU-Regeln ausgeglichen wurden.

ifaa Zahlen Daten Fakten CBAM Abbildung 2 CBAM-Pflichten und Termine

Abb. 2: CBAM-Pflichten und Termine [19]

Betroffene Waren

Die CBAM-Pflichten gelten für die von der EU gelisteten Waren, die ihren Ursprung nicht in der EU haben und einen definierten Massenwert pro Jahr übersteigen (aktuell 50 Tonnen) [6]. Der Ursprung der eingeführten Waren bestimmt sich nach den Regeln des Zollkodex der Europäischen Union. Die betroffenen Waren werden von der EU mit Angabe eines sogenannten KN-Codes (Kombinierte Nomenklatur) in einem Anhang zur Verordnung aufgelistet. Zur Klärung, ob ein Importgut betroffen ist, müssen die KN-Codes der eingeführten Waren mit der Liste im Anhang der CBAM-Verordnung verglichen werden. CBAM-relevant sind derzeit Waren aus 6 Industrie­sektoren (Eisen & Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasser­stoff). Diese werden bisher in 20 Unter­kategorien mit mehr als 500 KN-Codes (Waren­nummern) spezifiziert:

  1. Eisen & Stahl: 8 Kategorien mit 478 KN-Codes,
  2. Aluminium: 2 Kategorien mit 56 KN-Codes,
  3. Düngemittel: 4 Kategorien mit 25 KN-Codes,
  4. Zement: 4 Kategorien mit 6 KN-Codes,
  5. Elektrizität: 1 Kategorie mit 1 KN-Code,
  6. Wasserstoff: 1 Kategorie mit 1 KN-Code.

Bisher sind von CBAM in erster Linie energie- und emissions­intensive Grund­materialien betroffen. Mit dem EU-Dokument »COM (2025) 989« vom 17.12.2025 hat die EU-Kommis­sion einen neuen Vorschlag zur Anpas­sung von CBAM veröffent­licht [17]. Darin wird vorge­schlagen zusätzlich nach­gelagerte Erzeug­nisse mit hohem Stahl- und Aluminium­gehalt in den betroffenen Waren­kreis aufzunehmen. Dazu zählen bei­spiels­weise Maschinen, Nägel, Fahr­zeug­bau­teile, Kabel und Drähte sowie Haus­halts­geräte wie Wasch­maschinen oder Kühl­schränke. EU-Hersteller von nach­gelagerten Erzeug­nissen, die zur Herstel­lung CBAM-pflichtige Grund­materialien importieren, haben höhere Kosten als Hersteller außerhalb der EU. Der neue Vorschlag soll eine Produktions­verlagerung nach­gelagerter Erzeug­nisse verhindern. Es ist somit davon auszugehen, dass die Anzahl der bisher von CBAM betrof­fenen Waren in Zukunft ausgeweitet wird.

CBAM-Anmelder

Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von einem »zugelas­senen Anmelder« in das Zollgebiet der EU eingeführt werden. Hierzu muss ein offi­zieller Antrag auf Zulassung bei den zuständigen Behörden gestellt werden, für dessen Bewil­ligung eine Reihe von rechtlichen Anfor­derungen durch den Antrag­steller zu erfüllen ist [5, 11]. CBAM-Anmelder ist der »Einführer«, der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zoll­anmeldung abgibt, eine von diesem benannte und bewilligte Person oder ein indirekter Zollvertreter [1, 3, 5, 11].

Berichts- und Meldestellen

Empfänger von CBAM-Berichten war zunächst die Euro­päische Kommission, die für die Bericht­erfassung in dem Übergangs­zeitraum ein digitales CBAM-Übergangs­register führte. Sie analysierte und bewertete in diesem Zeitraum die abgegebenen CBAM-Berichte, um die CBAM-Rechts­vorschriften weiterzuentwickeln. Ab dem Zeit­punkt der Melde- und Aus­gleichs­pflicht ist der Empfänger der CBAM-Meldungen eine zuständige Behörde in dem EU-Mitglieds­staat, in dem der zugelas­sene Anmelder nieder­gelassen ist. Sie ist für die Durch­setzung und Sicher­stellung von den Bestim­mungen der CBAM-Vorschriften sowie das Verhängen von Sanktionen bei Verstößen zuständig. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in Deutsch­land die »Deutsche Emissions­handels­stelle (DEHSt)« beim Umwelt­bundes­amt als zuständige Behörde benannt [8].

Prüfung

Während der ersten CBAM-Phase (Übergangs­zeitraum) war noch keine Prüfung der geforderten Quartals­berichte durch Dritte vorgeschrieben. Ab dem Gültig­keits­zeit­punkt der Melde- und Aus­gleichs­pflicht ist jedoch eine verbindliche Prüfung durch zugelassene Stellen (akkreditierte Prüfer) vorge­schrieben [1, 8, 13]. Durch die externe Prüfung entstehen für Unter­nehmen zusätz­liche Dienst­leistungs- und Beratungs­kosten.

CBAM-Verordnungen

Zur Regelung und Umsetzung des CO2-Grenzausgleichs wurden von der EU-Institution Stand Januar 2026 bisher 14 Verordnungen mit einem Gesamt­umfang von 2 820 Seiten erstellt (siehe Literatur):

  • Verordnung (EU) 2023/956: Schaffung CO2-Grenz­ausgleichs­system (CBAM),
  • Durch­führungs­verordnung (EU) 2023/1773: Berichts­pflichten im Über­gangs­zeitraum,
  • Durch­führungs­verordnung (EU) 2024/3210: CBAM-Register,
  • Durch­führungs­verordnung (EU) 2025/486: CBAM-Anmelder,
  • Verordnung (EU) 2025/2083: Änderung und Verein­fachung CO2-Grenz­ausgleichs­system (CBAM),
  • Durch­führungs­verordnung (EU) 2025/2210: Festland­sockel und aus­schließliche Wirtschafts­zone,
  • Durch­führungs­verordnung (EU) 2025/2546: Prüfungs­grundsätze,
  • Durch­führungs­verordnung (EU) 2025/2547: Verfahren zur Emissions­berechnung,
  • Durch­führungs­verordnung (EU) 2025/2548: Preis von CBAM-Zertifikaten,
  • Durch­führungs­verordnung (EU) 2025/2549: Zulassungs­verfahren CBAM-Anmelder,
  • Durch­führungs­verordnung (EU) 2025/2550: Änderung CBAM-Register,
  • Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551: Akkre­ditierung der Prüfstellen,
  • Durch­führungs­verordnung (EU) 2025/2619: Informations­übermittlung von Zoll­behörden,
  • Durch­führungs­verordnung (EU) 2025/2620: Berechnung kostenlose Zuteilung CBAM-Zertifikate,
  • Durch­führungs­verordnung (EU) 2025/2621: Festlegung von Standard­werten für Emissionen.

Die Durchführungs­verordnung 2025/2621 zur Festlegung von Standard­werten für Emissionen hat mit 2 400 den größten Umfang [16]. Es ist davon auszugehen, dass die EU zur weiteren Detail­lierung, Ergänzung oder Anpassung noch weitere Verordnungen, delegierte Verord­nungen oder Durchführungs­verordnungen zum CBAM erstellen wird. Die hier aufgelisteten Dokumente erheben deshalb keinen Anspruch auf Aktualität und Voll­ständigkeit.

CBAM-Meldungen

Ab 2027 müssen in den jährlichen CBAM-Meldungen folgende Informa­tionen enthalten sein [1, 6]:

  • die Gesamtmenge jeder im vorange­gangenen Kalender­jahr eingeführten und betrof­fenen Warenart,
  • die gesamte (direkte + indirekte) CO2-Emission aufgeschlüs­selt nach Warenart,
  • die Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate, die erforder­lich sind, um die CO2-Abgaben für die impor­tierten Waren unter Berück­sichtigung der im Ursprungs­land bereits gezahlten CO2-Abgaben sowie kostenlos im Rahmen des EU-ETS zugeteilten Zertifikate auszugleichen,
  • Nachweis der vom akkreditierten Prüfer durch­geführten Prüfung.

CBAM-Portal

Das CBAM-Portal für Unternehmen ist für melde­pflichtige Anmelder der Zugangs­punkt zum »CBAM-Register«. Der Zugang zum CBAM-Portal erfolgt über das Zoll-Portal [20]. Darin erfolgt auch die Regis­trierung im »EU-Trader-Portal und Identitäts­management, CBAM-Portal«: https://www.help.zoll-portal.de/_verwaltung/IAMDE/Inhaltsseiten/DE/CBAM/cbam-node.html

Mit der zoll- sowie finanz­wirksamen Gültigkeit der Melde- und Ausgleichs­pflicht ab Januar 2026 wird das »CBAM-Übergangs­register« durch ein »CBAM-Register« ersetzt [12].

CBAM-Zertifikate

Der finanzielle Ausgleich von CO2-Abgaben erfolgt gemäß CBAM nicht durch Zahlung eines Geldbetrags bei der Wareneinfuhr, sondern indirekt über den Kauf von CBAM-Zertifikaten. CBAM-Zertifikate werden über eine zentrale Plattform, die von der EU-Kommission eingerichtet und verwaltet wird, an zugelassene Anmelder zum Preis eines EU-ETS-Zertifikats verkauft [10, 19]. Der Wert dieser Zertifikate muss dem Unterschied der CO2-Abgaben von EU und Ursprungsland für die importierten Waren entsprechen. Die Kosten für die CO2-Emission und somit auch die anfallenden CO2-Abgaben werden von EU-Institutionen im Rahmen des EU-ETS bestimmt und ändern sich im Zeitablauf. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird von der EU-Kommission auf der Grundlage des Durch­schnitts­preises für EU-ETS-Zertifikate auf der gemeinsamen Auktions­plattform für jede Kalender­woche festgelegt [10, 19]. Der Importeur ist dafür verant­wortlich, den Nennwert der erforderlichen Zertifikate zu berechnen, diese auf dem Zertifikate­markt zu beschaffen, seine Berech­nungen und Zertifikate durch eine akkredi­tierte Stelle prüfen zu lassen und dann alle Informationen und Dokumente den von der EU benannten Behörden zum Nachweis des korrekten Ausgleichs zur Verfügung zu stellen.

CBAM-Kosten

Mit CBAM soll der Kosten­nachteil heimischer Produzenten von Waren infolge politischer CO2-Bepreisung der EU über das EU-ETS ausgeglichen und eine Abwanderung der Industrie aus der EU zur Vermeidung der CO2-Abgaben verhindert werden. Dies erfolgt über einen CO2-Ausgleich bei dem Import von Waren in die EU, der analog zu Zöllen eine Kosten­erhöhung von importierten Waren verursacht.

CBAM verursacht zusätzliche Bürokratie und Verwaltungs­kosten in Behörden und Unternehmen. Der erforderliche Technik- und Personal­mehr­bedarf in Behörden erhöht die öffentlichen Ausgaben, die mit zusätz­lichen Einnahmen durch Abgaben von Unter­nehmen und Bürgern finanziert werden müssen. Durch CBAM werden für die EU zusätzliche Einnahmen zur Verwendung durch Amtsträger für politische Ziele und Vorhaben generiert.

Für betroffene Unternehmen bedeutet CBAM einen zusätzlichen Personal- und Kostenaufwand. Dieser ergibt sich für die Ermittlung, Verarbeitung, Dokumentation sowie externe Prüfung und Meldung von Daten aus der vorgelagerten Lieferkette. Hinzu kommen die Kosten für die CO2-Abgabe auf die beschafften Waren. Diese insgesamt durch CBAM entstehenden direkten und indirekten Mehr­kosten der Beschaffung müssen kalkulatorisch in den Verkaufs­preisen berücksichtigt werden.

Die waren­spezifischen CO2-Abgabekosten hängen von den waren­spezifischen CO2-Emissions­werten, der Verfügbarkeit von kostenfrei zugeteilten Emissions­zertifikaten sowie dem aktuellen Preis für erforderliche CBAM-Zertifikate ab. Diese Kosten­einfluss­faktoren unterliegen alle einer zeitlichen Veränderung, die nur mit hoher Unsicherheit vorhergesagt werden kann. Die Stückkosten für importierte CBAM-Waren müssen somit wieder­kehrend neu ermittelt und aktualisiert werden.

Beispiel: Für die Einführung von Rohr­stücken aus Gusseisen (KN-Code 7307 11) in die EU mit einer Import­menge von 100 Tonnen, einem waren­spezifischen Emissions­wert von 3,11 tCO2e pro Gewichtstonne und einem CO2-Preis von 80 Euro pro Tonne CO2 im EU-ETS ergeben sich CBAM-Kosten in Höhe von 100 × 3,11 × 80 = 24.880 Euro. Sofern der Lieferant bereits von der EU anerkannte CO2-Abgaben für die Waren nach­weisbar geleistet hat, können diese davon abgezogen werden.

Gemäß einer Analyse von CO2iq Solutions wurden im Jahr 2024 CBAM-relevante Waren im Wert von 89 Milliarden Euro in die EU importiert [18]. Für das Jahr 2026 wurden für dieses Import­volumen unter Berück­sichtigung noch verfügbarer Zuteilungen von kosten­freien Emissions­zertifikaten sowie einem im Jahr 2024 gültigen Durch­schnitts­preis für CO2-Emissionen im EU-ETS Zusatz­kosten in Höhe von 5,5 Milliarden Euro durch CBAM berechnet. Nach dem geplanten Wegfall aller Zuteilungen von kostenfreien Emissions­zertifikaten bis zum Jahr 2034 ergeben sich Zusatz­kosten bei sonst gleichen Bedingungen von mehr als 12 Milliarden Euro [18]. Bei einem CO2-Preis von 100 Euro pro Tonne würden sich die CBAM-Kosten auf über 19 Milliarden Euro erhöhen. Aufgrund der vielen Variablen stellen solche Berech­nungen nur beispiel­hafte Schätzungen dar. Sie zeigen jedoch welche großen Auswirkungen CBAM auf die Kosten von Waren­importen hat und das mit Kosten­erhöhungen in der EU zu rechnen ist.

Als Fazit lässt sich festhalten, das CBAM zu spürbaren Kosten- und Preis­erhöhungen von Waren führen wird. Dies hat auch Einfluss auf die Inflations­entwicklung in der EU. CBAM betrifft aktuell vor allem energie­intensive Grundstoffe und Erzeugnisse. Der Warenkreis soll jedoch gemäß Vorschlägen der EU-Kommission auf weitere, nach­gelagerte Waren ausge­weitet werden [18]. Dies wird die Kosten- und Preis­effekte von CBAM weiter verstärken.

Herausforderung und Risiken für Unternehmen

Eine große Heraus­forderung für die Umsetzung liegt in der Ermit­tlung der geforderten CO2-Daten durch die Unter­nehmen. Es handelt sich hierbei um Daten aus vorge­lagerten Liefer­ketten. Im GHG-Protokoll werden diese dem Scope 3 zugeordnet. Die Melde­pflichtigen haben auf diese Daten keinen direkten Zugriff. Sie sind von Auskünften und Informa­tionen externer Quellen in den Ursprungs­ländern abhängig. Die Ermittlung von CO2-Emissionen für Prozesse in der Liefer­kette ist eine Aufgaben­stellung, die in der Praxis mit Unsicher­heit sowie hohem Aufwand für die Daten­ermittlung verbunden ist. Insbesondere für kleine und mittlere Unter­nehmen, die nur über begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, hätte dies zu Problemen bei der Erfüllung der CBAM-Anfor­derungen geführt. Deshalb wurden im Rahmen der Omnibus-Initiative die Schwellen­werte für eine CBAM-Pflicht verändert [6]. Zudem wurde bei fehlender Verfüg­barkeit von tatsächlichen und verifizierten Emissions­daten die Möglichkeit zur Verwendung von länder­abhängigen Standard­werten zur Verein­fachung der Emissions­ermittlung geschaffen [16]. Bei der Nutzung von Standard­werten wird jedoch ein kosten­steigernder Zuschlag erhoben, um die Ermittlung von tatsächlichen Emissions­daten zu fördern. Dieser steigt im Zeitablauf.

Eine weitere Heraus­forderung liegt für Unternehmen in der korrekten Ermittlung der notwendigen CBAM-Zertifikate sowie CBAM-Stückkosten, die bei der Waren­beschaffung und Produkt­kosten­kalkulation zu berück­sichtigen sind. Diese Größen hängen von variablen und unsicheren Faktoren ab, die politisch beeinflusst werden. Dies führt zu hohen Kosten­risiken für Unternehmen.

Aktuell können Importeure bei der Ermittlung der notwendigen CBAM-Zertifikate noch kostenlos zugeteilte Emissions­zertifikate in Abzug bringen. Diese werden von der EU nach politisch festgelegten Kriterien im Zeitablauf reduziert. Dadurch erhöht sich die Menge von kosten­pflichtig zu beschaffenden CBAM-Zertifikaten für Unternehmen. Der Preis für CBAM-Zertifikate unterliegt starken Veränderungen. Der Preis für CBAM-Zertifikate wird von dem jeweils aktuellen CO2-Preis im EU-ETS bestimmt. Im Jahr 2025 schwankte der CO2-Preis im EU-ETS zwischen etwa 60 und 82 Euro pro Tonne CO2. In der Zukunft ist von jährlich steigenden Preisen für CBAM-Zertifikate auszugehen, wobei die tatsächliche Höhe nur schwer und mit hoher Unsicherheit prognostizierbar ist.

CO2-Emissionsermittlung

Um die Höhe des erforderlichen Ausgleichs der CO2-Abgaben mithilfe von CBAM-Zertifikaten bestimmen zu können, müssen zunächst die spezifischen CO2-Emissionen der betrachteten Waren ermittelt werden. Dies kann auf Basis von tatsächlichen Werten [9] oder EU-Standard­werten [16] erfolgen. Die Verantwortung der Daten­ermittlung liegt bei den importierenden Unternehmen. Eine Ermittlung von tatsächlichen Emissions­werten beinhaltet folgende Arbeits­schritte bei den Lieferanten und dem Importeur der CBAM-Waren:

  1. Definition und Klassifi­zierung der eingeführten CBAM-Waren und Waren­kategorien (KN-Codes).
  2. Ermittlung der Produktions­wege, -stufen und Prozess­schritte.
  3. Ermittlung von System­grenzen von Prozess­schritten und Zuordnung von emissions­relevanten Anlagen.
  4. Erfassung und Monitoring der direkten CO2-Emissionen auf Anlagen­ebene.
  5. Ermittlung und Monitoring der Energie­ströme auf Anlagen­ebene.
  6. Ermittlung von indirekten Emissionen durch bezogene Energie in den einzelnen Prozess­schritten.
  7. Zuordnung von direkten und indirekten CO2-Emissionen zu den einzelnen Prozess­schritten.
  8. Ermittlung der CO2-Emissionen von weiteren Vorprodukten, die in den Herstell­prozess des Lieferanten bei komplexeren Gütern einfließen.
  9. Zusammen­führung der verschiedenen Emissionen im Herstell­prozess und Berechnung der waren­spezifischen Gesamt­emission (direkte + indirekte Emissionen).

In Anhängen zur CBAM-Verordnung sowie den Durch­führungs­verordnungen werden von der EU die Art und Weise der Daten­ermittlung sowie Qualitäts-, Prüf-, und Dokumentations­anforderungen im Detail vorgegeben.

Folgenabschätzung

Mit CBAM soll der Kosten­nachteil heimischer Produ­zenten durch die politische CO2-Bepreisung in der EU verhindert werden. In Nicht-EU-Ländern, in denen kein EU-ETS existiert, fallen die dadurch erzeugten Zusatz­kosten für die Herstel­lung von Waren nicht an. Unter­nehmen aus diesen Ländern können ihre Produkte zu einem entsprechend günstigeren Preis anbieten. Für Exportprodukte aus der EU ergibt sich dadurch im Ausland ein Kosten- und Wett­bewerbs­nachteil. Dieser wird durch CBAM nicht ausgeglichen. Unter­nehmen können diesen Nachteil nur umgehen, indem sie Waren für nicht EU-Länder nicht mehr in der EU produzieren, sondern vor Ort.

Politische Regulierungs­maßnahmen, die mit mehr Bürokratie und höheren Kosten für Im- oder Exporte verbunden sind, reduzieren den Anreiz zu grenz­über­schreitenden Lieferketten und Wirtschafts­beziehungen. Sie fördern dezentrale, geographisch am Absatz­markt orientierte Unter­nehmens­standorte. Sie führen zu regionalen Lieferketten und in sich geschlossene Wirtschafts­regionen mit unter­schiedlichen Wirtschafts­bedingungen. Sofern CBAM von Handels­partnern als protektio­nistische Maßnahme eingestuft wird, könnte es zu Gegen­maßnahmen durch Nicht-EU-Länder kommen. Japan, Kanada und Großbritannien haben bereits überlegt, mit dem CBAM vergleichbare Abgaben zu erheben. Argentinien oder Südafrika haben bereits eine CO2-Grenzsteuer eingeführt. Ein internationaler Trend zu Protektionismus belastet vor allem stark vom Export abhängige Unter­nehmen und Wirtschafts­standorte.

Fazit und Ausblick

CBAM führt durch zusätzliche Import­kosten zu höheren Herstell­kosten für betroffene Unternehmen und letztlich zu höheren Preisen für Endver­braucher in Europa. Die Umsetzung von CBAM ist insbe­sondere bei der Daten­ermittlung mit Schwierig­keiten und Kosten verbunden. CBAM gleicht Kosten­nachteile europäischer Unternehmen bei der Herstellung emissions­intensiver Güter für den EU-Absatz­markt aus und reduziert den Anreiz solche Produkte außerhalb der EU herzu­stellen. Der Anreiz für Unter­nehmen die Produktion für Nicht-EU-Länder in diese zu verlagern, wird durch CBAM dagegen nicht reduziert. Durch die Veränderung der Schwellen­werte für eine Melde- und Ausgleichs­pflicht im Rahmen der Omnibus-Initiative wurde der Kreis der betroffenen Unter­nehmen drastisch eingeschränkt und der Aufwand für Daten­ermittlung und Verwaltung reduziert. Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine Über­prüfung des CBAM vornehmen. Bewertet werden sollen dabei auch Fort­schritte bei den inter­nationalen Verhand­lungen über den Klima­wandel sowie die Auswir­kungen auf die Einfuhren aus Entwicklungs­ländern. Es ist absehbar, dass weitere Anpas­sungen an den EU-Vorschriften zum CBAM vorge­nommen werden. Diese werden nicht nur Klimaziele, sondern auch die geopolitische und wirtschaft­liche Entwicklung von Europa im inter­nationalen Kontext berück­sichtigen müssen.

Quellen und Literatur

[1] EU (2023a). VERORDNUNG (EU) 2023/956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems. Abgerufen am 12.01.2026 unter: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/

[2] EU (2023b). DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1773 DER KOMMISSION vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems. Abgerufen am 12.01.2026 unter: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/

[3] EU (2024a). GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION. Indirekte Steuern und Steuerverwaltung CBAM, Energiebesteuerung und grüne Besteuerung. LEITFADEN ZUR UMSETZUNG DES CBAM FÜR EINFÜHRER VON WAREN IN DIE EU. Stand 30. Mai 2024. Abgerufen am 12.01.2026 unter: taxation-customs.ec.europa.eu/document/download/bc15e68d-566d-4419-88ec-b8f5c6823eb2_de

[4] EU (2024b) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3210 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2024 mit Durchführungs­bestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das CBAM-Register. Abgerufen am 12.01.2026 unter: eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3210/oj/eng

[5] EU (2025a) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG Verordnung (EU) 2025/486 DER KOMMISSION vom 17. März 2025 mit Durchführungs­bestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders. Abgerufen am 12.01.2026 unter: eurlex.europa.eu/eli/reg_impl/2025/486/oj/eng

[6] EU (2025b) VERORDNUNG (EU) 2025/2083 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems. Abgerufen am 10.01.2026 unter: eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/

[7] EU (2025c) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2210 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden

[8] EU (2025d) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2546 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2025 über die Anwendung der Prüfungsgrundsätze für angemeldete graue Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates

[9] EU (2025e) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2547 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2025 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren für die Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen

[10] EU (2025f) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2548 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung und Veröffentlichung des Preises von CBAM-Zertifikaten

[11] EU (2025g) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2549 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders

[12] EU (2025h) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2550 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 in Bezug auf das CBAM-Register

[13] EU (2025i) DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2551 DER KOMMISSION vom 20. November 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfstellen, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen

[14] EU (2025j) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2619 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Zollbehörden übermittelten Informationen

[15] EU (2025k) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2620 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung der Anpassung der Anzahl abzugebender CBAM-Zertifikate zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung

[16] EU (2025l) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2621 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2025 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Standardwerten

[17] EU (2025m) Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EU) 2023/956 as regards the extension of its scope to downstream goods and anti-circumvention measures. Abgerufen am 15.01.2025 unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A52025PC0989

[18] CO2iq Solutions (2026) CO2 IQ Blog. EU-Importe mit CBAM »Zöllen«. Abgerufen am 15.01.2026 unter: https://co2-iq.com/de/eu-cbam-importe

[19] DEHSt – Deutsche Emissionshandelsstelle (2026) CO2-Grenzausgleich (CBAM). Abgerufen am 12.01.2026 unter: www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/cbam_node.html

[20] Zoll-Online (2026) CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM). Abgerufen am 12.01.2026 unter: www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-Umwelt/CO2-Grenzausgleichssystem-CBAM/co2-grenzausgleichssystem-cbam_node.html

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Faktencheck | 8 Seiten | PDF | 457 KB

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