
Vergütung
ifaa-Lexikon
Für die erbrachte Leistung bzw. die erbrachten Dienste der Beschäftigten ist eine entsprechende Vergütung zu gewähren:
§ 611 BGB. Wesen des Dienstvertrags.
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Quelle: BGB i.d.F. vom 01.05.2020
Vergütung umfasst alle Leistungen, sowohl tarifliche oder in Arbeitsverträgen vereinbarte als auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Sie ist somit weit mehr als die Zahlung von finanziellem Entgelt. Wie auch die Anreiz- und Vergütungsstudie des ifaa zeigt, gibt es zahlreiche Facetten von Gegenleistungen für die geleistete Arbeit der Beschäftigten.
Neben den tatsächlichen Geldleistungen, die in der Regel den wesentlichen Faktor der Vergütung von Beschäftigten darstellen, gewinnen zunehmend auch Sachleistungen an Bedeutung.
In gewissem Maße wird in der modernen Vergütungspraxis sogar das Arbeitszeitthema mit aufgegriffen. Die Arbeitszeit der Zukunft wird immer flexibler. Es gilt, Arbeitszeitsysteme zu gestalten, die einerseits einen wirtschaftlich effizienten, bedarfsorientierten Personaleinsatz sicherstellen und andererseits die individuellen Arbeitszeitpräferenzen der Beschäftigten berücksichtigen. In den Vorstellungsgesprächen werden häufig Fragen zur Arbeitszeit eher gestellt als jene zur finanziellen Vergütung.

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