Mobile Arbeit
ifaa-Lexikon
Durch die zunehmende Digitalisierung und besonders durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie, befindet sich die Arbeit im Wandel: Mobiles Arbeiten, sowohl von unterwegs als auch z. B. zu Hause, gewinnt an Bedeutung und verdrängt (zumindest zeitweise) den klassischen Büroarbeitsplatz sowie die Bedeutung der Präsenzkultur.
Mobile Arbeit liegt vor, wenn die Beschäftigten neben ihren betrieblichen Arbeitsplätzen auch an anderen, nicht vorgeschriebenen Orten arbeiten dürfen. Dabei müssen die Beschäftigten nicht notwendigerweise immer von zu Hause arbeiten. So kann die Tätigkeit ausschließlich oder zeitweise an einem außerhalb der zentralen Betriebsstätte liegenden Arbeitsplatz erledigt werden.
Dr. Ufuk Altun zur mobilen Arbeit
Abgrenzung zu Telearbeit und Homeoffice
Gerade aus rechtlichen Gründen ist eine Unterscheidung zwischen mobiler Arbeit und Telearbeit wichtig. Anders als die Telearbeit (beziehungsweise Homeoffice) fällt mobile Arbeit nicht unter die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Seit November 2016, mit der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist Telearbeit legaldefiniert: „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.“ (§ 2 Abs. 7 ArbStättV).
Im Gegensatz zu Telearbeit ist mobile Arbeit nicht gesetzlich definiert, nicht durch eine Verordnung geregelt und nicht an den häuslichen Arbeitsplatz gebunden. Insofern bedeutet mobile Arbeit mehr als Telearbeit, da die Beschäftigten in Absprache mit ihren Kolleginnen und Kollegen und Führungskräften selbst entscheiden, wo und wann sie arbeiten. In der Regel wird mobile Arbeit durch Tarifverträge, Haustarifverträge und/oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen geregelt.
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