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Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – Berichtspflicht zur Nachhaltigkeit für Unternehmen

ZAHLEN | DATEN | FAKTEN

Der Begriff »Corporate Sustain­ability Reporting Directive (CSRD)« steht für eine Richtlinie der Europä­ischen Union, mit der nach Art und Größe definierte Unter­nehmen zur Erstellung von Nach­haltig­keits­berichten verpflichtet werden. Die recht­lichen Vorgaben zur CSRD wurden durch die EU bereits mehrfach geändert. In dem Fakten­check werden Hinter­gründe sowie Anwendungs­bereich, Termine und inhalt­liche Anfor­derungen der Berichtspflicht übersichtlich dargestellt.

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Einleitung

Der Begriff »Corporate Sustain­ability Reporting Directive (CSRD)« steht für eine Richt­linie der Europä­ischen Union, mit der Unter­nehmen abhängig von defi­nierten Größen­kriterien zur Erstel­lung von Nach­haltig­keits­berichten ver­pflichtet werden. Unter­nehmen, die unter den Anwendungs­bereich der CSRD fallen, müssen zusätz­lich zum finan­ziellen Geschäfts­bericht über vorge­gebene Themen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unter­nehmens­führung Rechen­schaft ablegen.

Kontext und Ziel des Faktenchecks

Die CSRD wurde seit der Veröffent­lichung im Jahr 2022 durch weitere Richt­linien sowie Verord­nungen ergänzt, detail­liert und geändert. In dem Fakten­check werden Hinter­gründe, Ziele, Berichts­inhalte und der aktuelle Stand zu Anwendungs­bereich, Terminen sowie weiterer Entwicklung der CSRD beleuchtet. Ziel ist es, Wirt­schafts­akteuren eine kurze und über­sicht­liche Information zu den wesent­lichen Inhalten der viel­fältigen und umfang­reichen Vor­schriften zur CSRD an die Hand zu gegeben.

Kernaussagen

CSRD wurde mehrfach verschoben und verändert

In der ursprüng­lichen Fassung sollte die Berichts­pflicht zur Nach­haltig­keit mit detail­lierten inhalt­lichen Vor­schriften ab 2024 für alle Unter­nehmen mit mehr als 250 Beschäf­tigten und einem Netto­umsatz von 40 Millionen Euro gelten. Aufgrund der hohen Belas­tungen für die Wirt­schaft wurden die Termine zur Einführung bereits zweimal verschoben und die Kriterien zur Anwendung verändert. Bei den vorge­schriebenen Inhalten der Berichte ist ebenfalls noch eine Änderung zu erwarten.

Neuer Gültigkeits­termin

Mit der Richt­linie (EU) 2025/794 wurde der Start­termin zur Umsetzung der CSRD durch berichts­pflichtige Unter­nehmen auf den 01. Januar 2027 verschoben. Der erste CSRD-Bericht muss im Jahr 2028 für das Jahr 2027 erstellt werden.

Neuer Anwendungs­bereich

Mit der Richt­linie (EU) 2026/470 wurden die Kriterien zur Anwendung der CSRD geändert. Bericht­pflichtig sind jetzt Unter­nehmen mit mehr als 450 Millionen Euro Netto­umsatz und durch­schnitt­lich mehr als 1 000 Beschäf­tigte während des vergangenen Geschäfts­jahres.

Neue Berichts­inhalte

Die in der Verordnung (EU) 2023/2772 in Form von sogenannten »European Sustain­ability Reporting Standards (ESRS)« im Detail definierten Berichts­inhalte werden aktuell über­arbeitet. Die neuen ESRS sollen im Jahr 2026 durch eine delegierte Verordnung veröffentlicht werden.

Fazit

Die ursprüng­lich geplante CSRD hätte zu einer zusätz­lichen Büro­kratie- und Kosten­belastung für die europäische Wirt­schaft geführt. Mit dem aktuellen Stand wurde sie auf eine kleine Zahl großer Unter­nehmen beschränkt. Mittel­große Unter­nehmen wurden verschont. Bis 2031 soll der Anwendungs­bereich erneut geprüft werden. Bleibt zu hoffen, dass die CSRD nicht später doch noch in ihrer ursprüng­lich angedachten Form von der Politik beschlossen wird. Dies würde zu einem flächen­deckenden Anstieg von Büro­kratie und Zusatz­kosten für die Wirt­schaft führen, der mit den letzten Änderungen erstmal abgewendet wurde.

Die CSRD ist aktuell für Unter­nehmen mit mehr als 450 MILLIONEN EURO NETTO­UMSATZ und durch­schnitt­lich über 1 000 BESCHÄF­TIGTEN gültig.

Die Berichts­pflicht der CSRD startet für betroffene Unter­nehmen am 01. JANUAR 2027. Die Berichte müssen dann jährlich nach Ablauf des Geschäfts­jahres erstellt werden.

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Faktencheck | 6 Seiten | PDF | 426 KB

Hintergrund

Die CSRD ist Teil eines umfang­reichen Regulierungs­progamms in der EU zur Trans­formation der europä­ischen Wirtschaft im Hinblick auf umwelt- und sozial­politische Ziele. Die CSRD reiht sich in eine Vielzahl von bereits umge­setzten oder noch geplanten Regulierungs­vorgaben mit Nachweis- und Berichts­pflichten für Unternehmen ein (z. B. Taxonomie, ETS, CBAM, EUDR, CSDDD, GCD, NZIA, CRMA, SCIP, GPSR, EPREL, WEEE, IED). Die CSRD ersetzt eine vorher gültige Berichts­pflicht mit der Bezeichnung Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Diese ließ Freiräume bei der inhalt­lichen Erfüllung zu und war für ausge­wählte, kapital­markt­orientierte Unter­nehmen von öffent­lichem Interesse verbind­lich [2].

ifaa Faktenblatt CSRD Abbildung 1 CSRD

Abb. 1: Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Ziele

Ziel der CSRD ist die Umsetzung von politischen Zielen in den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unter­nehmens­politik (Governance). Dies wird an den vorgeschrie­benen Themen (ESG) für die Bericht­erstattung sichtbar. Das in den letzten Jahren politisch mit höchster Priorität verfolgte Umweltziel ist der Klima­schutz, für den die Wirtschaft in der EU bis 2050 klimaneutral sein soll. Hierzu wurde von der EU mit der Verordnung 2021/1119 das sogenannte »Europäische Klimagesetz« [5] erlassen und das Megaprojekt »European Green Deal« initiiert. Der Klima­schutz hat deshalb auch in der CSRD einen besonderen Stellenwert. Die sozial­politischen Ziele der CSRD liegen entsprechend den detail­lierten Themen und Daten­punkten beispiels­weise in der Förderung der Rechte von bestimmten Interessen­gruppen die durch spezifische Merkmale charak­terisiert sind, z. B. Alter (Kinder), Geschlecht (Frauen), Herkunft (Indigene), Orientierung (Diverse), Gesell­schafts­anteil (Minderheiten) sowie beruf­licher Stellung (Beschäftigte). Die CSRD stellt Anforderungen an eine Umsetzung der umwelt- und sozial­politischen Ziele durch Unter­nehmen in der gesamten Liefer­kette, unabhängig von geogra­phischer, rechtlicher oder organisa­torischer Zuständigkeit und Einfluss­möglich­keit. Durch die Offenlegung von Kennzahlen, Praktiken und den Umgang mit den vorgegebenen Umwelt- und Sozialthemen wird die Analyse, Bewertung und Kontrolle der Unter­nehmen durch Dritte vereinfacht. Durch diese Transparenz und die Möglich­keit zur Überwachung soll Druck auf Unter­nehmen ausgeübt werden, sich an die umwelt- und sozial­politischen Ziele und Vorgaben der EU zu halten und diese innerhalb und außerhalb der EU umzusetzen.

Als Begründung für die CSRD wird auch das Ziel der Standardi­sierung von Berichten zur Nach­haltigkeit genannt. Sie soll zu einer Verein­fachung von Analyse, Kontrolle und Vergleich der Unter­nehmen durch Externe beitragen. Dies dient wiederum den bereits beschriebenen politischen Zielen.

Betroffene und Termine

Durch die EU-Richt­linie 2025/794 wurden die Termine zur Anwendung der CSRD durch Unter­nehmen um zwei Jahre verschoben [10]. Unter­nehmen, die bisher nicht berichts­pflichtig waren, müssen die Berichts­pflicht nun erstmalig für das Geschäfts­jahr 2027 erfüllen.

Mit EU-Richtlinie 2026/470 vom 26.2.2026 wurden zusätz­lich auch die Kriterien für eine Berichts­pflicht geändert [11]. Von der CSRD sind danach Unter­nehmen betroffen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

  1. Zahl Beschäftigte: > 1 000 und
  2. Netto­umsatz: > 450 Mio. Euro.

Aufgrund der neuen EU-Vorgaben entfällt ab 2027 auch die Berichts­pflicht für kapital­markt­orientierte Unter­nehmen mit bis zu 1 000 Beschäf­tigten, die bisher unter die NFRD fielen [2, 11].

Die EU behält sich bis 2031 eine spätere Prüfung und Absenkung der Schwellen­werte und damit wieder Erweiterung des Anwendungs­bereichs der CSRD auf kleinere Unter­nehmen vor [11]

Prüfung

Berichte nach der CSRD unterliegen einer externen Prüfung (Wirtschafts­prüfung). Die Prüfung soll nur mit begrenzter Sicherheit (prüferische Durchsicht) erfolgen.

Berichtsformat

CSRD-Berichte sollen in einem digitalen Berichts­format, dem sogenannten »European Single Electronic Format« (ESEF) erstellt werden. Die Basis hierfür bildet die EU-Verordnung 2018/815 [3]. Durch die digitale Form soll die Zugäng­lichkeit, Analyse, Vergleich­barkeit sowie Maschinen­lesbarkeit Angaben von Unternehmen zur Nach­haltigkeit verbessert werden.

Berichtsveröffentlichung

Die CSRD-Berichte sollen zukünftig über den »European Single Access Point (ESAP)« abrufbar sein. ESAP ist ein zentrales Internet­portal, welches von der Europä­ischen Wertpapier- und Markt­aufsichts­behörde (ESMA) betrieben wird. Gemäß der EU-Verordnung 2023/2859 soll es ab 2027 einen zentra­lisierten elektro­nischen Zugang zu Infor­mationen von Unter­nehmen bieten [9]. Zur Zeit müssen diese von der Homepage der Unter­nehmen oder kosten­pflichtig von Daten­anbietern bezogen werden. Mit dem ESAP verfolgt die EU folgende Ziele:

  • Kostenloser Zugriff auf die Infor­mationen, so dass insbesondere für Privat­personen die Zugangs­hürde gesenkt wird.
  • Zentrale Plattform, so dass die gewünschten Infor­mationen an einer zentralen Stelle verfügbar sind und nicht aufwändig »zusammen­gesucht« werden müssen.
  • Maschinen­lesbare Formate, die eine automa­tisierte Verar­beitung ermöglichen.

Berichtsinhalte

Die Inhalte der CSRD-Berichte wurden von der EU durch eine zur CSRD ergänzende Verordnung mit der Nummer 2023/2772 spezifiziert [7]. Die Verordnung definiert sogenannte »European Sustain­ability Reporting Standards (ESRS)«.

Da es sich um eine Verordnung handelt, sind diese Standards auf nationaler Ebene ohne Gestaltungs­möglich­keiten durch Regierungen oder Gesetze direkt nach Inkraft­treten rechts­verbindlich und von den Unternehmen, die der CSRD unterliegen, anzuwenden. Bis Juni 2026 ist eine delegierte Verordnung von der EU geplant, mit denen die Inhalte der ESRS geändert werden [11].

Die ESRS detail­lieren die Rahmen­vorgaben der CSRD und definieren, wie die Berichte bezogen auf Form und Inhalt standar­disiert zu gestalten sind.

Unterschieden werden zwei generelle und zehn themen­bezogene Standards. Die themen­bezogenen Standards sind den drei Ordnungs­begriffen Environment (E), Social (S) und Governance (G) zugeordnet, deren Abkürzung als Bestand­teil der Nomenklatur der Standards verwendet wird.

Die generellen Standards (ESRS 1 und ESRS 2) sind von allen unter die CSRD fallenden Unter­nehmen anzuwenden. Die Anwendung der zehn themen­bezogenen Standards hängt von den Ergebnissen einer Wesentlich­keits­analyse [13] ab, deren Durch­führung Bestandteil der generellen Anfor­derungen an die Unter­nehmen ist.

Stand März 2026 existierten folgende ESRS [7]:

a) generelle Standards

  • ESRS 1: Allgemeine Anforderungen,
  • ESRS 2: Allgemeine Angaben.

b) themenbezogene Standards

  • ESRS E1: Klimawandel,
  • ESRS E2: Umweltverschmutzung,
  • ESRS E3: Wasser-/Meeres­ressourcen,
  • ESRS E4: Biodiversität & Ökosysteme,
  • ESRS E5: Ressourcen­nutzung & Kreis­lauf­wirtschaft,
  • ESRS S1: Eigene Belegschaft,
  • ESRS S2: Beschäftigte in der Wert­schöpfungs­kette,
  • ESRS S3: Betroffene Gemein­schaften,
  • ESRS S4: Verbraucher & Endnutzer,
  • ESRS G1: Unternehmens­politik.

Die aufgeführten Standards stehen als Ober­begriff für Themen­felder, denen wiederum einzelne Themen und diesen wiederum verschiedene Aspekte zugeordnet sind (Abbildung 2). In den EU-Dokumenten wird von Themen, Unter­themen und Unter-Untert­hemen gesprochen [6, 7].

Unter­nehmen müssen im Bericht nach der CSRD nur über ESRS-Themen mit »doppelter Wesent­lichkeit« berichten [6, 7]. Dies sind Themen, die für das Unter­nehmen sowie das Umfeld einen betriebs­bezogen festgelegten Schwellen­wert der Relevanz über­schreiten.

ifaa Faktenblatt CSRD Abbildung 2 Themen der ESRS

Abb. 2: Themen der ESRS

Arbeitshilfen

Von der EU ist ein digitales Portal für Unter­nehmen geplant, auf dem Leitfäden und Arbeits­hilfen zur Erstellung von Nach­haltig­keits­berichten zur Verfügung gestellt werden [11].

Umsetzung im Betrieb

Für die Implementierung und Umsetzung einer Bericht­erstattung nach der CSRD in der Betriebs­praxis lassen sich sieben Schritte nennen:

  1. Entscheidung treffen,
  2. Umsetzung planen,
  3. Konzept festlegen,
  4. Berichtsbasis schaffen,
  5. Bericht erstellen,
  6. Bericht prüfen und freigeben,
  7. Bericht weiterentwickeln.

Die Entscheidung zur Realisierung einer Bericht­erstattung gemäß CSRD muss von der Geschäfts­führung getroffen werden. Diese muss eine Notwendigkeit darin sehen. Hierzu ist die rechtliche Betrof­fenheit des Unter­nehmens anhand der aktuell gültigen Rechts­vorschriften betriebs­spezifisch zu prüfen. Maß­gebliche Prüf­kriterien sind die Anzahl der Beschäf­tigten und der Netto-Umsatz oder die Bilanz­summe eines Unter­nehmens. Diese müssen mit den aktuell rechts­gültigen Fest­legungen verglichen werden. In Zweifels­fällen sind Experten für Wirtschafts­recht oder Wirt­schafts­prüfung zu konsultieren.

Nach der Entscheidung der Geschäfts­führung zur Erfüllung der Anfor­derungen durch die CSRD und Bericht­erstattung ist deren Umsetzung im Unternehmen zu planen. Die Bericht­erstattung nach CSRD stellt ein komplexes, unternehmens­weites Vorhaben mit erheblichem Ressourcen­bedarf sowie lang­fristiger Innen- und Außen­wirkung dar. Die Umsetzung sollte als inter­diszipli­näres Unternehmens­projekt mit klarer Definition von Verant­wortung (Wer), Zielen und Aufgaben (Was), Regeln (Wie) und Terminen (Wann) geplant und umgesetzt werden.

Nach Festlegung des Projekt­teams ist von diesem zunächst ein klares Konzept für die Bericht­erstattung zu entwickeln und von der Geschäfts­führung zu genehmigen. Das Konzept beinhaltet Aussagen zur Einbettung der Bericht­erstattung nach der CSRD in die Organisation (Funktionen, Zuständig­keiten), Prozesse (Abläufe, Termine) und Systeme (Management, IT, Berichts­wesen) des Unter­nehmens. Mit dem Konzept sollten Redun­danzen vermieden und Kompati­bilität, Qualität sowie Effek­tivität und Effizienz der Bericht­erstattung erreicht werden.

Im nächsten Schritt ist unter Beachtung des festgelegten Konzepts die Informations- und Daten­grundlage für die Bericht­erstellung zu schaffen. Dieser Schritt beinhaltet vor allem die Durch­führung einer CSRD-konformen Wesent­lich­keits­analyse zur Festlegung der wesent­lichen Themen für das Unter­nehmen. Für diese Themen sind Leistungs­indikatoren (Datenpunkte) zu definieren und deren Ausprägung zu erfassen. Für die fest­gelegten Themen sind zudem Ziele sowie Strategien und Maßnahmen zur Ziel­erreichung zu definieren. Alle genannten Punkte werden für die Erstellung von CSRD-konformen Berichten benötigt und müssen in das betrieb­liche Informations- und Berichts­system integriert werden.

Bei der Bericht­erstellung müssen die Daten und Infor­mationen für den Bericht aus allen relevanten Bereichen zusammengetragen und in der vorge­schriebenen CSRD-Form (Struktur, Inhalt, Format) dargestellt werden. Hierzu sind Zuständigkeit und Werkzeuge (Hard- und Software) zu definieren.

Für die Berichte mit Außen­wirkung sind interne Prüf- und Frei­gabe­prozesse zu etablieren, die vor einer externen Prüfung sowie Veröffent­lichung zu durchlaufen sind.

Der CSRD-Berichts­pflicht ist kein einmaliges Projekt, sondern wiederholt sich zyklisch im Jahres­rythmus. Interne oder externe Prüf-, Korrektur- und Verbes­serungs­hinweise sind für Folge­berichte zu berück­sichtigen und die Qualität, Effektivität sowie Effizienz der Bericht­erstattung kontinu­ierlich zu optimieren. Zudem muss die Berichts­grundlage (Daten) fortlaufend aktualisiert werden. Damit schließt sich der Kreis der Bericht­erstattung zu einem zyklischen Berichts­prozess.

Nachhaltig­keits­berichte sind eine schrift­liche Dokumen­tation von Situation, Politik, Zielen, Strategien, Maßnahmen sowie Entwicklung der betrieblichen Nach­haltig­keit. Die Planung und Steuerung der Nach­haltig­keit erfordert ein Nach­haltigkeits­manage­ment, welches betriebs­spezifisch zu gestalten ist [12].

Die Bericht­erstattung gemäß CSRD sollte nicht als isolierte Berichts­aufgabe gesehen, sondern als integraler Teil eines betrieb­lichen Nach­haltigkeits­manage­ments verstanden und gestaltet werden.

Fazit und Ausblick

Die von der EU ursprüng­lich erlassene CSRD hätte weit­reichende Folgen für die nationale Gesetz­gebung und die in Deutsch­land betroffenen Unter­nehmen gehabt.

Auf betrieb­licher Ebene steigen in Unternehmen die Bürokratie­kosten unter anderem durch:

  • Schulungs­kosten im Rahmen interner und externer Qualifi­zierung betrieb­licher Akteure zur CSRD,
  • Personal­mehr­kosten zur Erfüllung der zusätz­lichen Arbeits­aufgaben durch die CSRD (Daten­ermittlung, Analysen, Bericht­erstellung, Prüfung, Pflege etc.),
  • Kosten für externe Beratung,
  • Kosten für IT-Werkzeuge (Anschaf­fung, Lizenzen, Wartung, Beratung, Betreuung),
  • Kosten für externe Prüfung der CSRD-Berichte (Wirtschafts­prüfer).

Durch die Rechts­verbindlich­keit und Standar­disierung von Nach­haltig­keits­berichten stellen diese einen allge­meinen Büro­kratie­standard für Unter­nehmen dar. Bisher genutzte, freiwillige Berichts­formen (z. B. UNGC, DNK, GRI) und eigene Kreativität bei der Nach­haltigkeits­bericht­erstattung werden durch die CSRD an Bedeutung verlieren.

Ob die CSRD einen signifi­kanten Einfluss auf die vorge­gebenen umwelt- und sozial­politischen Themen hat, bleibt abzuwarten. Zu den in den ESRS aufge­führten Themen existierten bereits vor der CSRD in Deutsch­land sehr umfassende und viel­fältige Gesetze mit Strafen bei Nicht­erfüllung. Die meisten Unter­nehmen verfügen zudem bereits seit vielen Jahren über Manage­ment­systeme zur Sicher­stellung und kontinu­ierlichen Verbes­serung von fast allen Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen, über die gemäß der CSRD berichtet werden soll.

Die CSRD stellt eine weitere Nachweis- und Dokumentations­pflicht für Unternehmen dar. Sie enthält umfang­reiche und detaillierte Vorgaben. Die Berichts­inhalte sind teilweise redundant zu anderen Berichts­pflichten.

Die Umsetzung der CSRD ist für Wirtschaft und öffentliche Verwaltung mit Zusatz­kosten verbunden. Sie erhöht die ohnehin schon hohen Bürokratie­kosten für die Wirtschaft.

Aufgrund der hohen Belastung von Unter­nehmen durch EU-Berichts­pflichten hat die Europä­ische Kommis­sion mit der Omnibus-Initiative den Umfang der ursprünglich geplanten Berichts­pflichten in Teilen wieder zurückgenommen.

Für Unter­nehmen bleibt zu hoffen, dass die EU bei ihrer aktuellen Richtung zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs von Bürokratie durch immer neue und umfang­reichere Berichts­pflichten bleibt.

Quellen und Literatur

[1] EU (2013) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahres­abschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates

[2] EU (2014) Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nicht­finanzieller und die Diversität betref­fender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen

[3] EU (2018) Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europä­ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regu­lierungs­standards für die Spezifi­kation eines einheit­lichen elektronischen Berichts­formats

[4] EU (2020) Benutzer­leitfaden zur Definition von KMU. Abgerufen am 06.12.24 unter: Benutzer­leitfaden zur Definition von KMU – Publications Office of the EU [7] EU (2021) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirk­lichung der Klima­neutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (»Europä­isches Klima­gesetz«)

[5] EU (2021) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirk­lichung der Klima­neutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (»Europä­isches Klima­gesetz«)

[6] EU (2022) Richt­linie (EU) 2022/2464 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richt­linien 2004/109/EG, 2006/43/ EG und 2013/34/EU hinsicht­lich der Nach­haltig­keits­bericht­erstattung von Unter­nehmen

[7] EU (2023a) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richt­linie 2013/34/EU des Europä­ischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nach­haltig­keits­bericht­erstattung

[8] EU (2023b) Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europä­ischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größen­kriterien für Kleinst­unter­nehmen und für kleine, mittlere und große Unter­nehmen oder Gruppen

[9] EU (2023c) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Ein­richtung eines zentralen europä­ischen Zugangs­portals für den zentrali­sierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanz­dienstleis­tungen, Kapital­märkte und Nach­haltig­keit relevante Informa­tionen

[10] EU (2025) Richtlinie (EU) 2025/794 des Europä­ischen Parla­ments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richt­linie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mit­glieds­taaten bestimmte Anfor­derungen an die Nach­haltig­keits­bericht­erstattung und die Sorgfalts­pflichten von Unter­nehmen erfüllen müssen

[11] EU (2026) Richtlinie (EU) 2026/470 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richt­linien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anfor­derungen an die Nach­haltig­keits­bericht­erstattung und die Sor­gfalts­pflichten von Unter­nehmen

[12] Eisele O, ifaa (Hrsg) (2024) Nach­haltig­keits­management – Handbuch für die Unter­nehmens­praxis. Gestaltung und Umsetzung von Nach­haltig­keit in produ­zierenden Betrieben. Springer Vieweg, Berlin

[13] Eisele O, ifaa (Hrsg) (2024) Wesent­lichkeits­analyse. Leitfaden zur praktischen Durch­führung in Unternehmen. Abgerufen am 06.12.24 unter: https://www.arbeitswissenschaft.net/angebote-produkte/broschueren/ue-bro-wesentlichkeitsanalyse

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