Gefährdungsbeurteilung

ifaa-Lexikon

Die Gefährdungsbeurteilung beschreibt eine Vorgehensweise, mit der die Ausführung der Arbeit sicher geplant und gestaltet werden kann. Es ist nicht vorgeschrieben, wie die Gefährdungsbeurteilung konkret durchzuführen ist. Wichtig ist, dass sie durchgeführt wird. Grundsätzlich gilt, dass sie für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz erforderlich ist. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichartigen Arbeitsplätzen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle voraussehbaren Arbeitsabläufe zu berücksichtigen und alle erkennbaren Gefährdungen zu betrachten, die sich zum Beispiel ergeben können aus den Gefahrenquellen Arbeitsverfahren, -abläufen, Arbeitszeiten, aber auch aus unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Neben überwiegend physischen und physikalischen Faktoren wie mechanischen oder elektrischen Gefährdungen sind auch Gefährdungen durch psychische Belastung zu beurteilen.


Eine Gefährdungsbeurteilung muss aktuell sein und damit die gegenwärtige Ausführung von Tätigkeiten berücksichtigen.
Aus diesem Grund ist sie auch keine einmalige Angelegenheit, sondern muss regelmäßig hinterfragt werden. Grundsätzlich ist sie aber bereits durchzuführen:

  • bei der Planung und Beschaffung zum Beispiel von Anlagen oder Maschinen
  • vor Aufnahme einer Tätigkeit
  • bei maßgeblichen Änderungen von Arbeitsverfahren oder Arbeitsmitteln

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  • Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
    und ist im Arbeitsschutzgesetz sowie in weiteren Verordnungen festgeschrieben.

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