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Verhaltens- und Verhältnisprävention

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Während die Verhältnisprävention an den gesundheitsförderlichen Arbeitsbedingungen ansetzt, geht es bei der Verhaltensprävention um das gesundheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten. Optimalerweise sollten Unternehmen im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung beide Ansätze verfolgen.

Verhaltensprävention

Laut Arbeitsschutzgesetz (§ 12, Absatz 1) hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung beinhaltet Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

Im Rahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung ist ein weiteres Ziel der Verhaltensprävention, den Beschäftigten Strategien, Kompetenzen und Wissen zu vermitteln, die sie dabei unterstützen, sich eigenverantwortlich, gesundheitsorientiert zu verhalten. Hierunter fallen Maßnahmen zur Verhaltensänderung mittels beispielsweise Information und Aufklärung zu Ernährung und Rauchen sowie Programme zur Entspannung und Stressbewältigung. 

Verhältnisprävention

Verhältnisprävention zielt auf den Abbau ungünstiger Belastungsfaktoren und die Gestaltung gesundheitsförderlicher Rahmenbedingungen im Unternehmen, um so Gesundheitsrisiken für Beschäftigte zu reduzieren. Hierzu gehören Maßnahmen in den Bereichen Ergonomie sowie Arbeitsgestaltung und -organisation. Auf der Verhältnisprävention liegt der Schwerpunkt des Arbeitsschutzgesetzes (§ 4).

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